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ARBEITSGEMEINSCHAFT VERWALTUNGSRECHT IM DEUTSCHEN ANWALTVEREIN

- Landesgruppe Baden-Württemberg -


Satzung

 

Landesgruppe Baden Württemberg
der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht
im Deutschen Anwalt Verein


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§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen "Landesgruppe Baden Württemberg der Arbeitsgemeinschaft Verwal-tungsrecht im Deutschen Anwalt Verein". Eine Eintragung in das Vereinsregister soll nicht erfolgen. Der Verein soll als nicht rechtsfähiger Verein existieren.


(2)    Sitz des Vereins ist Stuttgart.


(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Rechtsfortbildung und der Rechtsanwendung im Bereich des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Verwaltungsrechts, sowie die Unterstützung der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich. Es wird deshalb angestrebt, daß die Mitglieder der derzeit noch in Gründung befindlichen bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwalt Verein beitreten. Die Mitgliedschaft kann, ohne daß es einer vorherigen Abstimmung durch die Mitglieder bedarf, nach Gründung der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwalt Verein durch den Vorstand erklärt werden.


(2)    Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

- Aufnahme und Pflege von Kontakten zu natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen, die sich mit Rechtsfragen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik und Baden Württemberg befassen;
- die Planung und Durchführung von Informations  und Diskussionsveranstaltungen zu derartigen Rechtsfragen;
- den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen zwischen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätigen Juristen aller Berufsgruppen sowie Vertretern angrenzender Berufssparten und Wissenschaften.


(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder sonstwie begünstigt werden.


§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jeder zugelassene und in BadenWürttemberg auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätige Rechtsanwalt werden.


(2)    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit den Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


(3)    Des weiteren besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Aufnahme können durch den Vorstand oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder gestellt werden.


§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.


(2)    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.


(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstands an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.


(4)    Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


§ 5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6  Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und wenigstens zwei weiteren Vorstandsmit-gliedern. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf  weitere Vorstandsmitglieder bestimmen.


(2)    Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitglieder können lediglich hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteiles an dem Vereinsvermögen wirksam verpflichtet werden.


(3)    Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.


(4)    Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.


(5)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


(6)    Die Verteilung seiner Geschäfte regelt der Vorstand. Er kann sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung geben.


(7)    Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.


§ 7  Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens ein Fünftel aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.


(2)    Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mit der Absendung der Einladung an die letzte von dem Mitglied in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Telefaxanschluss, Email-Adresse) ist die Einladung bewirkt.


(3)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.


(4)    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.


(5)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied   auch ein Ehrenmitglied   jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten.


(6)    Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung vertretenen und abgegebenen Stimmen erforderlich, die mindestens ein Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren.


(7)    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.


(8)    Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.


(9)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


(10)    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.


(11)    Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.


§ 8  Mitgliedsbeiträge

(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)    Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 9  Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern diese Mitgliederversammlung zu dem Zweck der Auflösung einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Stimmen des Vereins vertreten sind. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der in der Versammlung vertretenen Stimmen erforderlich.

(2)    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb eines Monats erneut die Mitglieder-versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden und repräsentierten Stimmen beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3)    Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Das Vermögen fällt an den Deutschen Anwalt Verein.

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